Datenschutz und Privacy
15.1 Bürgerzugang
Mit Art. 6 des GvD vom 14. März 2013, Nr. 33 wurde der Bürgerzugang eingeführt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Dokumente, Informationen und Daten, welche nicht gemäß dem genannten GvD von der öffentlichen Verwaltung veröffentlicht worden sind, von jedem Bürger/ jeder Bürgerin angefordert werden können.
Zugangsvoraussetzungen:
Das Recht auf Bürgerzugang kann von jedem Bürger/ jeder Bürgerin kostenlos und ohne Angabeeiner Begründung ausgeübt werden. Die Anfrage kann jederzeit gestellt werden und ist an die Schulführungskraft zu richten.
15.2 Antikorruption
Im Auftrag des Generalsekreträrs und Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung der Landesverwaltung wird folgendes veröffentlicht:
Rundschreiben Nr. 4 vom 2. Dezember 2015 – Whistlebowling – Meldung unerlaubter Handlungen
15.3 Datenschutz
Bestimmung n.6 vom 28. April 2015
Richtlinien zum Schutz von Beamten, die Straftaten melden.